5 1.3 Gesetzliche Grundlagen und Auftrag Als Tageseinrichtung für Kinder besteht der Auftrag, die Entwicklung eines jeden Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern und dabei die Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen. Den Eltern soll durch die Kindertageseinrichtung geholfen werden, Berufstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander verbinden zu können. (§ 22 (2) SGB VIII) Der Förderauftrag des Gesetzgebers umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Dies schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. (§ 22 (3) SGB VIII) In der Kindertageseinrichtung bildet sich die soziokulturelle Vielfalt der Gesellschaft ab. Kinder verschiedenen Alters und Geschlechts, Kinder mit unterschiedlichem kulturellem und sozioökonomischem Hintergrund sowie mit individuellem Unterstützungsbedarf bei (drohender) Behinderung, Beeinträchtigung oder Hochbegabung sind willkommen. Die Förderung der Kinder orientiert sich an ihrem Alter- und Entwicklungsstand, an ihren sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, ihrer Lebenssituation und ethnischen Herkunft sowie an ihren Interessen und Bedürfnissen. (§ 22 (3) SGB VIII) Die pädagogische Konzeption spiegelt die Arbeit nach dem hessischen Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 – 10 Jahren wider. Zur Erfüllung ihres Auftrags arbeitet die Tageseinrichtung mit den Erziehungsberechtigten eng zusammen. Die Tageseinrichtung kooperiert darüber hinaus mit anderen Kinder- und familienbezogenen Institutionen im Gemeinwesen insbesondere mit der Grundschule. (§ 22a (2) SGB VIII) Die Tageseinrichtung übernimmt nach § 8a SGB VIII den Kinderschutzauftrag. Bei gewichtigen Anhaltspunkten nimmt sie eine Gefährdungseinschätzung für ein von ihr betreutes Kind vor, in die die Erziehungsberechtigten grundsätzlich und das Kind nach seinen Möglichkeiten einbezogen werden. Kann die Situation nicht geklärt oder durch verabredete Maßnahmen nicht deutlich verbessert werden, informiert sie das zuständige Jugendamt.
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