7 Evangelische Kindertagesstätte l Emil-von-Behring-Str.55 l 35041 Marburg, 2023 2.3.3. Tierschutzrechtliche Vorgaben Tiere müssen artgerecht gehalten werden: Grundlegend ist das deutsche Tierschutzgesetz (TierSchG, Fassung 2006). § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. §2 „Wer ein Tier hält, betreut und/oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen angemessen ernähren, pflegen und erhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeiten zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden zugefügt werden, 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlich Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“ Außerdem bindend sind die Richtlinien der IAHAIO (vgl. IAHAIO Weissbuch 2014) für das Wohlergehen von Mensch und Tier während der TGI 2.3.4. Kindertagesstätte, Träger und zuständige Behörden ➢ Der Träger, der Fachdienst Kinderbetreuung (Jugendamt) und das zuständige Veterinäramt sind über den Einsatz des Hundes informiert und haben ihre Zustimmung erteilt ➢ Eine Ergänzung für den Einsatz des Hundes zum Hygieneplan liegt vor ➢ Alle Mitarbeiter*innen befürworten und unterstützen gegebenenfalls den Einsatz des Hundes. Sie wurden umfangreich auf den Umgang mit dem Hund vorbereitet ➢ Die Eltern sind umfangreich informiert und haben ihr schriftliches Einverständnis gegeben ➢ Allergien und Ängste der Kinder und Mitarbeitern*innen wurden abgefragt und dokumentiert ➢ Es steht ein Raum zur Verfügung, in dem der Hund vor und nach seinem Einsatz untergebracht werden kann
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