Konzeption

8. Gesetzliche Grundlagen Die Tageseinrichtung für Kinder hat den gesetzlichen Auftrag, die Entwicklung jedes Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern und dabei Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen. Den Eltern soll durch die Kindertageseinrichtung geholfen werden, Berufstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander verbinden zu können. Der §22 (3) SGB VIII umfasst der Förderauftrag des Gesetzgebers die Erziehung, Bildung und Betreuung und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. In der Tageseinrichtung bildet sich die soziokulturelle Vielfalt der Gesellschaft ab. Kinder verschiedenen Alters und Geschlechts, Kinder mit unterschiedlichem kulturellem und sozioökonomischem Hintergrund, sowie mit individuellem Unterstützungsbedarf bei (drohender) Behinderung, Beeinträchtigung oder Hochbegabung sind willkommen. Die Tageseinrichtung kooperiert darüber hinaus mit anderen Kinder- und familienbezogenen Institutionen im Gemeinwesen, insbesondere mit der Grundschule. (§22a (2) SGB VIII). 8.1. Schutzauftrag § 8a Die pädagogische Konzeption der Einrichtung spiegelt die Arbeit nach dem Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan (BEP) für Kinder von 0 bis 10 Jahren wider. Die Tageseinrichtung übernimmt nach § 8a SGB VIII den Kinderschutzauftrag. Bei gewichtigen Anhaltspunkten nimmt sie eine Gefährdungseinschätzung für ein von ihr betreutes Kind vor, in die die Erziehungsberechtigten grundsätzlich und das Kind nach seinen Möglichkeiten einbezogen werden. Kann die Situation nicht geklärt oder durch verabredete Maßnahmen nicht deutlich verbessert werden, informiert sie das zuständige Jugendamt. Unsere Einrichtung hat ein einrichtungsspezifisches Schutzkonzept entwickelt.

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